Die gesetzliche Erbfolge

gesetzliche Erbfolge

Zunächst sollte man sich mit den gesetzlichen Regelungen zu den Erbrechten und Erbquoten vertraut machen.

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat oder ein Testament wegen Formfehlern oder mangelnder Testierfähigkeit nicht wirksam ist.

Das bedeutet ohne Testament oder Erbvertrag richtet sich die Erbeinsetzung nach dem Stammbaum des Erblassers. Wenn er keine eigenen Abkömmlinge hat oder diese vorverstorben sind, dann richtet sich die Erbeinsetzung über die Eltern und die daraus resultierenden Ordnungen. Ein lebender Verwandter einer Ordnungen schließt Verwandte fernerer Ordnungen grundsätzlich aus. Innerhalb einer Ordnung kann es mehrere gleichrangige Erben geben.

gesetzliche Erbfolge

Erbrecht des Ehepartners und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Neben den Verwandten gehören auch der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers zu den gesetzlichen Erben. Die Höhe des Erbteils hängt zum einen von dem Güterstand ab und zum anderen davon, wer neben dem Ehegatten/Lebenspartner ebenfalls Erbe ist.

Hinweis: Bei Lebenspartnerschaften tritt die gesetzliche Erbfolge nur dann in Kraft, wenn die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes offiziell eintragen war. Auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wird von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt, unabhängig davon, wie lange diese Gemeinschaft bestand. Liegt kein Testament oder Erbvertrag des Erblassers vor, kann der Partner nicht zum Erben ernannt werden. Auch geschiedene Eheleute können einander nicht beerben.

Wie hoch der Anteil der einzelnen Erben („Erbquote“) ist, richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes gelebt haben, und nach der Zahl der Kinder.

Ohne Abschluß eines Ehevertrages sieht das Gesetz den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Jeder Ehepartner hat sein eigenes Vermögen und es gibt keine Haftung für die Schulden des Ehepartners. Im Falle einer Scheidung oder im Todesfall wenn der überlebende Ehepartner enterbt wurde bzw. ausschlägt, kann er den sog. Zugewinn geltend machen. Dazu wird berechnet, welcher Ehepartner während der Ehezeit sein Vermögen stärker gemehrt hat. Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn, wobei Schenkungen und Erbschaften während der Ehezeit rückwirkend dem anfangsvermögen zugerechnet werden. Nur deren Wertzuwachs fällt ebenfalls in den Zugewinn.

Bei Gütertrennung hingegen findet weder bei Scheidung noch bei Tod ein Ausgleich statt. Dafür erhöhen sich aber die Erbquote des überlebenden Ehepartner. Gütertrennung muß in einem notariellen Vertrag beurkundet werden.

Die gängigste und oft sinnvollste Kombination ist die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei wird in einem Ehevertrag grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft bestimmt, aber die Folgen nur im Falle einer Scheidung modifiziert und der Zugewinn nur diesbezüglich ganz oder teilweise ausgeschlossen. So kann es ratsam sein Betriebsvermögen auszunehmen, um die Existenzgrundlage nicht zu bedrohen oder das zu Lebzeiten übertragende Elternhaus, welches noch von den Eltern bewohnt wird.

Güterstand neben 1 Kind neben 2 Kindern bei mehr als 2 Kindern
bei Zugewinngemeinschaft 1/2 1/2 1/2
bei Gütertrennung 1/2 1/3 1/4
bei Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4

Expertentipp: Oftmals ist die Ermittlung des Zugewinns ein Hauptgrund für Streitigkeiten, sowohl durch Scheidung als auch durch den Tod des Erblassers. Durch den rechtzeitigen Abschluß eines Ehevertrages und ein geregeltes (gemeinsames) Testament, gibt es ein klares Regelwerk für stürmischere Zeiten.