Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Das deutsche Steuerrecht bietet zahlreiche Vergünstigungen von Unternehmensvermögen.

So wird begünstigungsfähiges Vermögen grundsätzlich zu 85% von der Besteuerung mit Erbschaft oder Schenkungsteuer ausgenommen (Regelverschonung), wenn bestimmte Haltefristen eingehalten werden und die Beschäftigtenzahl auf einem vorgebenen Niveau für fünf Jahren gehalten wird. Strenger sind die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer von begünstigungsfähigem Vermögen (Optionsverschonung, 100%). Dann verlängern sich die Fristen von 5 auf 7 Jahre und das Beschäftigungsniveau muss länger und höher als bei der Regelverschonung gehalten werden.

Hintergrund für diese Vergünstigungen ist die Absicht des Gesetzgebers, Vermögen, welches Arbeitsplätze garantiert, bessser zu stellen als Privatvermögen. Sowohl bei der Regelverschonung als auch bei der Optionsverschonung darf das sog. Verwaltungsvermögen bestimmte Quoten nicht überschreiten. Bei Verwaltungsvermögen handelt es sich im Prinzip um nicht-betriebsnotwendiges Vermögen des übertragenen Unternehmensvermögens wie für fremde Wohnzwecke vermietet Immobilien, Segeljachten, Kunstobjekte Geldanlagen und nicht-betriebsnotwendige Beteiligungen an anderen Unternehmen. Der Gesetzgeber sieht keine Notwendigkeit, dieses Vermögen steuerlich besser zu stellen als Privatvermögen. Solches Vermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt.

10 Dos and Don‘ts im Steuerrecht bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Besteuerung von Betriebsvermögen nach neuem Recht

Datenblatt zur Besteuerung von Betriebsvermögen nach neuem Recht

Bereits vor der Unternehmensübergabe sollte daher eine Inventur für erbschaftsteuerliche Zwecke beim Betriebsvermögen gemacht werden und geprüft werden, welches des nicht-betriebsnotwendigen Vermögens nicht begünstigt wird und z. B. zur Schuldentilgung genutzt oder außerhalb des Unternehmens gehalten wird.

Zu den probaten Mitteln der Unternehmensübergabe bei der vorweggenommen Erbfolge (Schenkungen) zu Lebzeiten des Unternehmers zählen u. a. die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt oder auch die Übertragung des Vermögens gegen wiederkehrende Zahlungen wie Leibrente oder andere Versorgungsleistungen. Jede Unternehmensübertragung sollte mit einem Rückforderungsrecht des Schenkers und u. U. unter Anrechnung auf den Pflichtteil vorgenommen werden.

In jedem Fall gilt die Grundregel, dass jede geplante Übertragung von Unternehmensvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten immer günstiger ist als die ungeplante Übergabe von Todes wegen.