In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson als Stellvertreter ermächtigen, Ihre Interessen zu vertreten. Sie können genau festlegen, welche Person welche Angelegenheiten übernehmen soll.
Dies umfasst zum Beispiel die Bestimmung eines Pflegeheims oder auch Vertragsangelegenheiten mit Banken. Es gibt auch die Möglichkeit Verfügungen über Immobilien in einer Vollmacht zu inkludieren. Damit der Bevollmächtigte aber über die Immobilien verfügen kann, sie zum Beispiel auf Wunsch verkaufen kann, muss die Vollmacht in diesem Fall notariell beurkundet werden.
Wenn Sie nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig sind, kann Ihre Familie Sie nicht ohne weiteres vertreten. Liegt keine wirksame Vorsorgevollmacht vor, leitet das zuständige Gericht im Regelfall ein Verfahren ein und bestimmt einen gesetzlichen Betreuer. Dies gilt es in den meisten Fällen zu vermeiden.
Zu bedenken ist bei der Abfassung einer Vollmacht auch, ob die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam sein soll. Gerade in der Übergangszeit nach dem Ableben bis zur Klärung einer wirksamen Verfügungsberechtigung des Nachlasses durch Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist es entscheidend, die Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu gewährleisten und diesen Zeitraum in die Vollmacht miteinzubeziehen.
Ein Muster einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus mit einem Bevollmächtigten sowie ein Muster mit einem Ersatzbevollmächtigten finden Sie in unserem Nachlassordner.